Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.     Geltung der Bedingungen 

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind lediglich dann wirksam, wenn wir die Abweichungen schriftlich bestätigt haben.


2.     Angebote

Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend. Für die Ausführung sind die Katalog- und Angebotsabbildungen mit der Maßgabe verbindlich, dass eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte vorbehalten bleibt. Ein Auftrag ist für uns erst dann rechtswirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Jede Ergänzung, Abänderung oder Nebenabrede gilt nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf eines uns erteilten Auftrages ist auch dann ausgeschlossen, wenn er von uns nicht schriftlich bestätigt ist.


3.     Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Lieferwerk. Die Gefahr für die bestellte Ware geht auf den Käufer über, sobald sie unsere oder unseres Lieferwerkes Geschäftsräume verlässt. Verzögert sich der Versand ohne unser oder unseres Lieferwerkes Verschulden, so geht am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Transportversicherungen, die von uns grundsätzlich abgeschlossen werden, erfolgen auf Kosten des Käufers. Eine Befreiung von der Transportversicherung besteht nur, wenn sie vom Käufer schriftlich verlangt wird. Eine Ersatzlieferung bei Transport beschädigter Ware erfolgt nur gegen Berechnung.


4.     Lieferzeit

Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind immer unverbindlich, werden jedoch nach bester Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich die Lieferung ohne unser oder unseres Lieferwerkes Verschulden, so ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, sowie Störungen in unserem Betriebe oder dem Betriebe unserer Lieferwerke. In diesen Fällen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen, es steht uns auch das Recht zu, ganz oder teilweise, ohne dass wir dadurch zum Schadensersatz verpflichtet werden, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.     Mängelhaftung

Die Gewährleistungsfrist für Fabrikations- und Materialmängel der von uns gelieferten Produkte betragt für mechanische Teile 6 Monate, für elektronische Teile 90 Tage. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Es bleibt unserem Ermessen überlassen, die gesamte Maschine oder Teile derselben zu ersetzen, sofern die Maschine bei normaler Beanspruchung infolge von Material- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar geworden ist. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Die Kosten für die Montage ersetzter Teile einer Maschine und eine eventuelle Einrichtung derselben trägt der Käufer. Der Käufer muss unserer Kundendienstleistung die Mängel unverzüglich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Lieferungen von Werkzeugen muss die Mängelanzeige binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Verspätete Mängelanzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden. Fehlerhafte Werkzeuge werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht kostenlos ersetzt, sofern der Fehler nicht durch Unachtsamkeit, falsche Behandlung oder natürliche Abnutzung entstanden ist und das Werkzeug weder vom Besteller noch von anderer Seite nachgearbeitet wurde. Ersetzte Teile und Werkzeuge werden unser Eigentum. Für Lieferteile, die durch ihre Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem natürlichen Verschleiß unterliegen, entfallt jegliche Mängelhaftung. Für Werkzeuge, die Maschinenteile sind, wie z. B. Matrizen, Pressformen, Messer, Stempel sowie für dem Feuer unmittelbar ausgesetzte Teile bei Öfen oder ähnlichem, entfällt jegliche Gewährleistung. Jeder Gewährleistungsanspruch uns gegenüber ist so lange ausgeschlossen, solange sich der Käufer mit einer Zahlung, auch sofern es sich nur um eine Rate handelt, im Rückstand befindet. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird hiervon nicht berührt.

 

6.      Rückgabe von Werkzeugen

Rückgaben von Werkzeugen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte aber eine Rückgabe (allerdings nur von Katalogware) notwendig sein, so muss die Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer angegeben werden, da uns sonst die Erstellung einer Gutschrift nicht möglich ist.

 

7.     Gebrauchte Maschinen

werden wie besichtigt verkauft. Gewährleistungsansprüche sind schlechthin ausgeschlossen, es wird deshalb eingehende Besichtigung vor Kaufabschluss empfohlen.

 

8.     Preise

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager oder Lieferwerk ausschließlich Verpackung, die zu Selbstkosten berechnet wird und nicht zurückgenommen werden kann. Erfolgen zwischen Auftragsabschluss und Lieferung Preiserhöhungen. so werden unsere am Tage der Lieferung bestehenden Listenpreise in Rechnung gestellt, Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

 

9.     Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Schecks und die Wechsel eingelöst worden sind. Gerät der Verkäufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Zinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Garantieleistung aus einem bereits abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Vertrag verpflichtet.

 

10.  Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, welche wir auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Das gleiche gilt bei Refinanzierungswechseln (Umkehrwechseln). Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum von uns durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers, an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Waren, an denen wir (Mit-) Eigentumsrecht haben, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet Der Käufer ist zur Veräußerung von Vorbehaltsware ohne schriftliche vorherige Genehmigung nicht berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Untertagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers —insbesondere bei Zahlungsverzug— sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt—soweit das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet—hier kein Rücktritt vom Vertrage. Bei Verstoß des Käufers gegen die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen hat der Käufer für jeden Fall der Zuwiderhandlung—unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz—eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes zu bezahlen.

 

11.  Unübertragbarkeit der Vertragsrechte

Der Käufer ist nicht berechtigt die Rechte aus mit uns abgeschlossenen Verträgen, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.

 

12.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Erfüllungsort ist Schorndorf. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach unserer Wahl das Amtsgericht Schorndorf oder das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Das Wahlrecht steht uns auch in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit mit der Maßgabe zu, dass auch bei einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht durchgeführt werden kann. Soweit der Käufer nicht Vollkaufmann ist und gleichzeitig keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt ebenfalls die obige Gerichtsstandvereinbarung. Sollte der Käufer nicht Vollkaufmann sein und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der BRD verlegen, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sein, so gilt ebenfalls die obige Gerichtsstandvereinbarung.

 

13.  Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


Fassung Juni 2021